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Änderung des Umsatzsteuergesetzes

1. Steuerschuldumkehr ( §13b )

Spätesten ab dem 1.7.2004 dürfen bestimmte Unternehmen im Baugewerbe bei Rechnungstellung an Unternehmen im Baugewerbe, die ihrerseits selbst Bauleistungen erbringen, keine Mehrwertsteuer mehr in Rechnung stellen.

Das folgende ist keine Rechtsauskunft zum Umsatzsteuergesetz. Setzten Sie sich unbedingt mit Ihrem zuständigen Finanzamt oder Ihrem Steuerberater in Verbindung.

Hier eine kleine Orientierungshilfe:

Unter folgenden Voraussetzungen ist ein Betrieb in der Baubranche von den Änderungen im Umsatzsteuergesetz §13b betroffen:

Beim Erbringen von Leistungen, die nicht nur im Liefern von Material oder Bestandteilen bestehen, an einen Unternehmer, der selbst Bauleistungen erbringt. Auf deutsch: wenn Material geliefert und eingebaut wird.
Der klassische Fall ist das Baugeschäft als Generalunternehmer, der selbst den Rohbau hochzieht und alle anderen Arbeiten vergibt. Ein wichtiges Indiz ist, daß der Leistungsempfänger eine Baufreistellungsbescheinigung vom Finanzamt besitzt.
Nicht dazu gehören: Reine Bauträger, die selbst keine Bauleistung ausführen, sondern alle anfallenden Arbeiten auf Bauunternehmer verteilen und nach Fertigstellung das Objekt oder die Wohnungen (Teile) an den Endkunden verkaufen. Das selbige trifft auch für Baugenossenschaften zu.

Unter anderem gelten folgende Ausnahmen, auch wenn obige Bedingung zutrifft:

  • Reine Materiallieferung (wird nicht von Ihnen eingebaut)
  • Reparatur- und Wartungsarbeiten, wenn das Netto-Entgelt für den einzelnen Umsatz weniger als 500,00 Euro beträgt (bei mehr als 500,00 Euro wieder ohne Umsatzsteuer)
  • Die bloße Reinigung von Räumlichkeiten und Flächen
  • Zurverfügungstellen von Baugeräten und Maschinen, es sei denn es wird gleichzeitig Bedienungspersonal gestellt
  • Entsorgung von Baumaterialien (z.B. Bauschutt)
  • Aufstellen von Messeständen
  • Gerüstbauarbeiten
  • Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege, nicht jedoch, wenn auch Wege, Teiche oder Terrassen angelegt werden

Auf den Rechnungen sollte dann folgender Hinweis stehen:

Bei den oben genannten Leistungen handelt es sich um eine Bauleistung im Sinne von § 13b UStG. Hierbei sind Sie als Leistungsempfänger Steuerschuldner für den erbrachten Umsatz.

Laut Umsatzsteuergesetz sind Sie verpflichtet auf den Rechnungsbetrag 16 % = xx Euro abzuführen.
Bei Zahlung innerhalb der Skontofrist ist ein Umsatzsteuerbetrag von XX Euro abzuführen.

 

Labelwin kann dies mit dem entsprechenden Betrag automatisch mit ausdrucken.
Kurzbeschreibung von Labelwin.

Problematisch wird es für manche, wenn bei Projekten ein Teil der Abschlags- oder Teilrechnungen schon vor dem Stichtag mit Umsatzsteuer und nach dem Stichtag ohne Umsatzsteuer verschickt wurden. Manche Software kann damit nicht umgehen.
Für Labelwin ist das kein Problem: Alle Abschlags- oder Teilrechnungen werden in der Schlußrechnung entsprechend ihrer Mehrwertsteuer berücksichtigt und gebucht (Fibu-Übergabe).
Ebenso werden auf der Schlußrechnung oder Endrechnung alle Abschlags -oder Teilrechnungen mit der entsprechenden Mehrwertsteuer in einer Zusammenstellung automatisch aufgelistet und die Zahlungseingänge einzeln ausgewiesen (wie es das Gesetz vorschreibt).

Beispiel einer Zusammenstellung als PDF-Dokument (anpassbar an Kundenwünsche)

(Für alle Kunden mit einem Wartungsvertrag steht ein entsprechendes Update im Internet zur Verfügung).

Obige Angaben zum Umsatzsteuergesetz sind nur eine grobe Orientierung. Ich kann dafür keine Garantie übernehmen. In dem Gesetz ist, was die Ausführung betrifft, einiges noch unklar (selbst für Steuerberater, wie ich feststellen mußte).
Wahrscheinlich wird es noch etliche Ausführungsbeschreibungen usw. geben: Deshalb noch einmal der Hinweis:

Besprechen Sie dies alles mit Ihrem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt!

Wer es sich antun will und sich mit Beamtendeutsch auskennt findet Detailinformationen als PDF-Datei beim Finanzministeriums im Internet unter
www.bundesfinanzministerium.de/Anlage23747/BMF-Schreiben-vom-31.-Maerz-2004-IV-D-1-S-7279-107/04-Adobe-Acrobat-3.x-4.x.pdf

Das bringt einem allerdings auch nicht weiter, weil in dem Text kein Wort zur tatsächlichen Ausführung steht (z.B. wie eine Schlußrechnung - mit vorhergehenden Abschlagsrechnungen sowohl mit als auch ohne MwSt. - auszusehen hat).

Hier noch ein Merkblatt (ca. 127 KB) zum neuen Umsatzsteuergesetz des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) als PDF-Datei, sowie PDF-Dokument (ca. 187 KB) mit Fragen und Antworten zum Umsatzsteuergesetz (auf der Webseite des ZDH schwer zufinden, deswegen hier direkt abrufbar).

Zur Komplettierung noch einige Angaben zur Rechnungsrichtlinie und zum unrichtigen und unberechtigten Steuerausweis durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003)...

...unter anderem auch mit einem Kapitel zu Pflichtangaben in der Rechnung.

Das PDF-Dokument finden Sie hier

2. Hinweis zur Aufbewahrungspflicht ( §14 )

Auch Privatpersonen (also die Mehrzahl Ihrer Kunden) sind verpflichtet die Handwerkerrechnung und den Zahlungsbeleg zwei Jahre aufzubewahren. Der Handwerker ist verpflichtet auf diese Rechnungsaufbewahrungspflicht hinzuweisen.

Am einfachsten ist es diesen Hinweis in die Zahlungsbedingung aufzunehmen. Dieser Hinweis könnte so lauten:

"Laut §14 b Abs. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) sind Privatpersonen verpflichtet, diese Rechnung sowie den Zahlungsbeleg zwei Jahre aufzubewahren. Ansonsten droht eine Geldbuße von bis zu € 500."

3. Pflicht zur Rechnungsstellung (§14)

Lt. §14 UStG ist ein Unternehmen verpflichtet innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, wenn es sich um eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück (also eine Bauleistung) handelt. Bei Verstoß droht eine Geldbuße von bis zu € 5000.

Hier können Sie das Umsatzsteuergesetz nachlesen (oder downloaden). Wichtig in diesem Zusammenhang ist der vierte Abschnitt, besonders §13 - §14

4. Steuerbonus nach § 35a Abs. 2 S.2 EStG

Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung kann man Handwerkerrechnungen des abgelaufenen Jahres beim Finanzamt einreichen. Der Steuerbonus wird dann rückwirkend mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet. Der Steuerbonus beträgt gem. § 35 a Abs. 2 S. 2 EStG bei

Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsleistungen

pro Haushalt und Jahr. Es können 20 % von max. 3.000 Euro der Handwerkerkosten
– also bis zu 600 Euro geltend gemacht werden. Siehe Broschüre des Zentralverbandes des Deutschen Handwerkes.

Das Gesetz wird rückwirkend zum 01.01.2006 wirksam!

Voraussetzung, die für Sie als Handwerker wichtig ist: Auf der Rechnung müssen die Arbeitskosten (Lohn) und die zugehörige Mehrwertsteuer (ist auch begünstigt) separat ausgewiesen sein. Aus der Rechnung muß hervorgehen, ob es eine der drei genannten Leistungsarten betrifft.

Herstellungsarbeiten sind nicht begünstigt. (also Neubau bzw. neue Einbauten)

Den Gesetzestext kann man hier nachlesen (insbesondere Seite 3)

Insbesondere gehören zu den begünstigten Handwerkerleistungen:

  • Erneuerung des Badezimmers durch den Fliesenleger
  • Arbeiten am Kamin im Wohnzimmer
  • Streichen der Außenwände
  • Dacherneuerung
  • Überprüfen der Heizungsanlage mit Durchführung einer kleinen Reparatur
  • Erneuerung des Bodenbelags
  • Austausch von Fenstern
  • Heizungswartung
  • Schornsteinfeger- und Dacharbeiten
  • Erneuerung einer Sonnenmarkise
  • Erneuerung eines Zaunes als Grundstücksbegrenzung

Es empfiehlt sich ab sofort diese Lohnkosten auf die genannte Weise auszuweisen. Ansonsten müssen die Handwerksbetriebe damit rechnen, daß Ihre Kunden bei falsch ausgestellter Rechnung nachträglich eine Korrektur verlangen. Dies ist jedoch in vielen Betrieben, allein schon wegen der Menge der evtl. zu ändernden Rechnungen, mit einem enormen Aufwand verbunden.

Labelwin kann die Arbeitskosten (Lohn) automatisch ausweisen, ohne daß Sie mit dem Taschenrechner zur Hand dies manuell einfügen müssen. So wird es ganz leicht eingerichtet...

 

5. Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19%


Es wäre ja zu einfach, wenn die Umsatzsteuer einfach ab dem 1.1.2007 19% betragen würde. Da die Höhe der Umsatzsteuer jedoch nicht davon abhängt wann die Rechnung gestellt wird, sondern das Leistungsdatum relevant ist, können bereits in 2006 Rechnungen mit 19% Mehrwertsteuer geschrieben werden, bzw. müssen evtl. in 2007 noch Rechnungen mit 16% Mehrwertsteuer geschrieben werden:

Ein Umsatz gilt erst dann als erbracht, wenn eine Leistung beendet oder vollständig ausgeführt wurde
(Leistungszeitpunkt).

  • D.h., es müssen schon im Jahr 2006 Rechnungen mit 19% geschrieben werden, wenn die Leistung oder die Ware erst im Jahr 2007 vollständig erbracht bzw. geliefert wird. Bei in 2006 geschriebenen Abschlagsrechnungen mit 16% muß bei der Schlußrechnung in 2007 (Leistungszeitpunk) die Mehrtwertsteuer
  • nachbelastet werden, da für das ganze Bauvorhaben der Mehrwertsteuersatz von 19% gilt.
  • Genauso müssen noch im Jahr 2007 Rechnungen mit 16% geschrieben werden, wenn die Leistung oder die Ware schon im Jahr 2006 vollständig erbracht bzw. geliefert wurde.
  • Dauerleistungen/Wartungen
    Wartungsverträge, die pauschal und im voraus abgerechnet werden, sind laut UStG. eine Dauerleistung.
    Somit gilt bei Wartungsverträgen als Leistungszeitpunkt (§ 27 UStG.) der Tag, an dem der Leistungszeitraum endet.
    D.h., ein Wartungsvertrag, der von Juli 2006 bis Juni 2007 läuft und pauschal abgerechnet wird, muss in
    voller Höhe mit 19% berechnet werden. Sollte die Rechnung bereits mit 16% geschrieben worden sein,
    muss eine Nachbelastung erfolgen.

Weitere Informationen zur Umsatzsteuererhöhung finden sie z.B. beim Zentralverband des deutschen Handwerkes,
bei der Handwerkskammer Freiburg, bei der IHK Südlicher Oberrhein in Freiburg oder Stuttgart.

Einige der dortigen Infos können sie auch hier downloaden:

Muster eines Flyers des ZDH zur Umsatzsteuererhöhung (Bestellmöglichkeit beim ZDH)

Von der IHK Südlicher Oberrhein ein Merkblatt

 

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