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Änderung des Umsatzsteuergesetzes
1. Steuerschuldumkehr ( §13b )Spätesten ab dem 1.7.2004 dürfen bestimmte Unternehmen im Baugewerbe bei Rechnungstellung an Unternehmen im Baugewerbe, die ihrerseits selbst Bauleistungen erbringen, keine Mehrwertsteuer mehr in Rechnung stellen. Das folgende ist keine Rechtsauskunft zum Umsatzsteuergesetz. Setzten Sie sich unbedingt mit Ihrem zuständigen Finanzamt oder Ihrem Steuerberater in Verbindung. Hier eine kleine Orientierungshilfe: Unter folgenden Voraussetzungen ist ein Betrieb in der Baubranche von den Änderungen im Umsatzsteuergesetz §13b betroffen: Beim Erbringen von Leistungen, die nicht nur im Liefern von Material
oder Bestandteilen bestehen, an einen Unternehmer, der selbst Bauleistungen
erbringt. Auf deutsch: wenn Material geliefert und eingebaut wird. Unter anderem gelten folgende Ausnahmen, auch wenn obige Bedingung zutrifft:
Auf den Rechnungen sollte dann folgender Hinweis stehen: Bei den oben genannten Leistungen handelt es sich um eine Bauleistung im Sinne von § 13b UStG. Hierbei sind Sie als Leistungsempfänger Steuerschuldner für den erbrachten Umsatz. Laut Umsatzsteuergesetz sind Sie verpflichtet auf den Rechnungsbetrag
16 % = xx Euro abzuführen.
Labelwin
kann dies mit dem entsprechenden Betrag automatisch mit ausdrucken. Problematisch wird es für manche, wenn bei Projekten ein Teil der
Abschlags- oder Teilrechnungen schon vor dem Stichtag mit Umsatzsteuer
und nach dem Stichtag ohne Umsatzsteuer verschickt wurden. Manche Software
kann damit nicht umgehen. Beispiel einer Zusammenstellung als PDF-Dokument (anpassbar an Kundenwünsche) (Für alle Kunden mit einem Wartungsvertrag steht ein entsprechendes Update im Internet zur Verfügung). Obige Angaben zum Umsatzsteuergesetz sind nur eine grobe Orientierung.
Ich kann dafür keine Garantie übernehmen. In dem Gesetz ist,
was die Ausführung betrifft, einiges noch unklar (selbst für
Steuerberater, wie ich feststellen mußte). Besprechen Sie dies alles mit Ihrem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt! Wer es sich antun will und sich mit Beamtendeutsch auskennt findet Detailinformationen
als PDF-Datei beim Finanzministeriums im Internet unter Das bringt einem allerdings auch nicht weiter, weil in dem Text kein Wort zur tatsächlichen Ausführung steht (z.B. wie eine Schlußrechnung - mit vorhergehenden Abschlagsrechnungen sowohl mit als auch ohne MwSt. - auszusehen hat). Hier noch ein Merkblatt (ca. 127 KB) zum neuen Umsatzsteuergesetz des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) als PDF-Datei, sowie PDF-Dokument (ca. 187 KB) mit Fragen und Antworten zum Umsatzsteuergesetz (auf der Webseite des ZDH schwer zufinden, deswegen hier direkt abrufbar). Zur Komplettierung noch einige Angaben zur Rechnungsrichtlinie und zum unrichtigen und unberechtigten Steuerausweis durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003)... ...unter anderem auch mit einem Kapitel zu Pflichtangaben in der Rechnung. Das PDF-Dokument finden Sie hier 2. Hinweis zur Aufbewahrungspflicht ( §14 )Auch Privatpersonen (also die Mehrzahl Ihrer Kunden) sind verpflichtet die Handwerkerrechnung und den Zahlungsbeleg zwei Jahre aufzubewahren. Der Handwerker ist verpflichtet auf diese Rechnungsaufbewahrungspflicht hinzuweisen. Am einfachsten ist es diesen Hinweis in die Zahlungsbedingung aufzunehmen. Dieser Hinweis könnte so lauten: "Laut §14 b Abs. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) sind Privatpersonen verpflichtet, diese Rechnung sowie den Zahlungsbeleg zwei Jahre aufzubewahren. Ansonsten droht eine Geldbuße von bis zu € 500." 3. Pflicht zur Rechnungsstellung (§14)Lt. §14 UStG ist ein Unternehmen verpflichtet innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, wenn es sich um eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück (also eine Bauleistung) handelt. Bei Verstoß droht eine Geldbuße von bis zu € 5000. Hier können Sie das Umsatzsteuergesetz nachlesen (oder downloaden). Wichtig in diesem Zusammenhang ist der vierte Abschnitt, besonders §13 - §14 4. Steuerbonus nach § 35a Abs. 2 S.2 EStGIm Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung kann man Handwerkerrechnungen des abgelaufenen Jahres beim Finanzamt einreichen. Der Steuerbonus wird dann rückwirkend mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet. Der Steuerbonus beträgt gem. § 35 a Abs. 2 S. 2 EStG bei Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsleistungen pro Haushalt und Jahr. Es können 20 % von max. 3.000 Euro der Handwerkerkosten Das Gesetz wird rückwirkend zum 01.01.2006 wirksam! Voraussetzung, die für Sie als Handwerker wichtig ist: Auf der Rechnung müssen die Arbeitskosten (Lohn) und die zugehörige Mehrwertsteuer (ist auch begünstigt) separat ausgewiesen sein. Aus der Rechnung muß hervorgehen, ob es eine der drei genannten Leistungsarten betrifft. Herstellungsarbeiten sind nicht begünstigt. (also Neubau bzw. neue Einbauten) Den Gesetzestext kann man hier nachlesen (insbesondere Seite 3) Insbesondere gehören zu den begünstigten Handwerkerleistungen:
Es empfiehlt sich ab sofort diese Lohnkosten auf die genannte Weise auszuweisen. Ansonsten müssen die Handwerksbetriebe damit rechnen, daß Ihre Kunden bei falsch ausgestellter Rechnung nachträglich eine Korrektur verlangen. Dies ist jedoch in vielen Betrieben, allein schon wegen der Menge der evtl. zu ändernden Rechnungen, mit einem enormen Aufwand verbunden. Labelwin kann die Arbeitskosten (Lohn) automatisch ausweisen, ohne daß Sie mit dem Taschenrechner zur Hand dies manuell einfügen müssen. So wird es ganz leicht eingerichtet...
5. Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19%
Ein Umsatz gilt erst dann als erbracht, wenn eine Leistung beendet
oder vollständig ausgeführt wurde
Weitere Informationen zur Umsatzsteuererhöhung finden sie z.B. beim
Zentralverband des deutschen Handwerkes, Einige der dortigen Infos können sie auch hier downloaden: Muster eines Flyers des ZDH zur Umsatzsteuererhöhung (Bestellmöglichkeit beim ZDH) Von der IHK Südlicher Oberrhein ein Merkblatt
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